Des Weiteren sei die Kommunikation unter den Parteien unklar geregelt gewesen, was ebenfalls den geltenden SUVA-Regeln über das sichere Anschlagen von Lasten widerspreche. Für die Wahl der Kommunikation sei nicht der Beschwerdeführer, sondern der Beschuldigte als Polier verantwortlich. Die SUVA-Regeln würden nichts darüber sagen, wie zwischen der anschlagenden Person und dem Kranführer zu kommunizieren sei. Die Kommunikation könne mittels Handzeichen oder Funkgeräten stattfinden.