Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau habe die Regeln über das sichere Anschlagen von Lasten selbst nicht richtig verstanden und verfüge offensichtlich nicht über genügend Wissen, um den zur Diskussion stehenden Vorgang beurteilen zu können. Sämtliche involvierten Personen hätten übereinstimmend ausgesagt, dass die Last in einem Zug angehoben worden sei, was den geltenden SUVA-Regeln widerspreche. Zudem habe der Beschuldigte auf die Stopp-Rufe des Beschwerdeführers nicht reagiert und habe nicht eingegriffen. Des Weiteren sei die Kommunikation unter den Parteien unklar geregelt gewesen, was ebenfalls den geltenden SUVA-Regeln über das sichere Anschlagen von Lasten widerspreche.