Als Hochbaupolier sei der Beschuldigte für die Sicherheit auf der Baustelle ganz grundsätzlich verantwortlich. Aufgrund von Regel 7 und 8 der SUVA-Broschüren habe er sich korrekt verhalten, als er für das erste Anheben der Last noch auf der Ladefläche verblieben sei, um zu kontrollieren, ob sie korrekt angeschlagen gewesen sei und gefahrlos habe angehoben werden können. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau habe die Regeln über das sichere Anschlagen von Lasten selbst nicht richtig verstanden und verfüge offensichtlich nicht über genügend Wissen, um den zur Diskussion stehenden Vorgang beurteilen zu können.