2.2. Der Beschwerdeführer bringt mit seiner Beschwerde vor, dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Regeln für das sichere Abladen von Lasten und die auf einer Baustelle im Zusammenhang mit dem sicheren Abladen von Lasten geltenden Verantwortlichkeiten und Weisungsbefugnisse verkenne, wenn sie die gesamte Verantwortung und Schuld für das Zustandekommen des Unfalls völlig einseitig ihm auferlege. Als Hochbaupolier sei der Beschuldigte für die Sicherheit auf der Baustelle ganz grundsätzlich verantwortlich.