habe "langsam hochmachen". Weil sich der Beschwerdeführer eigenverantwortlich einer Gefahrensituation ausgesetzt habe, würde sich selbst bei einer gutachterlich festgestellten mangelhaften Kommunikation nichts ändern, weshalb der Beweisantrag auf Einholung einer Expertise gemäss Art. 318 Abs. 2 StPO abzulehnen sei, weil damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt würde, die unerheblich seien.