3.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erstattete mit Eingabe vom 31. Juli 2025 ihre Beschwerdeantwort. Sie beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen, soweit darauf einzutreten sei. 3.4. Der Beschuldigte beantragte mit Beschwerdeantwort vom 11. August 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3.5. Der Beschwerdeführer erstattete am 8. September 2025 eine Replik und hielt an seinen Rechtsbegehren seiner Beschwerde fest. -5- 3.6. Der Beschuldigte nahm mit Eingabe vom 18. September 2025 (Postaufgabe) Stellung zur Replik des Beschwerdeführers und hielt an den Rechtsbegehren seiner Beschwerdeantwort fest.