2. Unter o/e- Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin, bzw. der Staatskasse. " 3.2. Die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. Juni 2025 auf, innert 10 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung für allfällige Kosten eine Sicherheit von Fr. 800.00 zu leisten (Art. 383 Abs. 1 StPO). Ansonsten werde auf die Beschwerde nicht eingetreten (Art. 383 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer leistete die von ihm am 27. Juni 2025 eingeforderte Kostensicherheit am 4. Juli 2025.