3. Die zivilrechtliche, solidarische Haftung der beiden Beschuldigten für den dem Zivil- und Strafkläger entstandenen haftpflichtrechtlichen Schaden sei in Anwendung von Art. 126 StPO dem Grundsatz nach gutzuheissen und hinsichtlich dessen Höhe auf den Zivilweg zu verweisen. 4. Dies alles unter ordentlicher und ausserordentlicher Kostenfolge zu Lasten der Beschuldigten.