7.2. Der Beschuldigte unterliegt im Beschwerdeverfahren, so dass ihm keine Entschädigung zusteht. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 8. Mai 2028 aufgehoben und die Sache zur weiteren Behandlung im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)