Bei offensichtlich fehlenden Hinweisen auf ein pflichtwidriges Verhalten seitens des Beschuldigten kann auf eine Anklage verzichtet werden. Liegen Hinweise auf ein pflichtwidriges Verhalten des Beschuldigten als möglicher (Mit-)Verantwortlicher vor, wird sich die Frage nach der Unterbrechung des adäquaten Kausalzusammenhangs stellen. Auf die Erhebung einer Anklage ist nur zu verzichten, wenn eine abweichende Würdigung durch das Gericht mit grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann.