Auch ist das von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau festgestellte Selbstverschulden des Beschwerdeführers nicht geeignet, jegliches allfällig unfallkausale Fehlverhalten des Beschuldigten als Unfallursache in den Hintergrund zu drängen bzw. die Adäquanz eines allfälligen Verschuldens des Beschuldigten zu unterbrechen. Die Frage, ob ein Selbstverschulden des Beschwerdeführers ein allfälliges Verschulden des Beschuldigten als Unfallursache (adäquanzdurchbrechend) in den Hintergrund drängt, kann ohne weitere Feststellungen zu diesem allfälligen Verschulden des Beschuldigten nicht beantwortet werden. Klare Straflosigkeit auf Seiten des Beschuldigten liegt nicht vor.