Allerdings hätte er die Zeichengebung vorher nicht mit dem Beschwerdeführer abgesprochen (vgl. dazu auch Einvernahme des Beschwerdeführers vom 18. Februar 2025, Frage 62) und indem er die Last gemäss eigenen Aussagen ca. 2–3 Minuten bzw. bis zum Schlag auf den Kranen bzw. offensichtlich bis auf Höhe des Festhaltens des Beschwerdeführers an der Eisenstange (Einvernahme des Mitbeschuldigten vom 18. Februar 2025, Frage 8; Einvernahme des Beschwerdeführers vom 18. Februar 2025, Fragen 2, 15, 18) (weiter-)bewegt hat, diese möglicherweise nicht nur knapp über dem Boden bewegt.