Wenn andererseits der Beschwerdeführer ein Handzeichen bzw. das Zeichen für "Last auf" (vgl. SUVA-Signale im Kranverkehr bzw. Zeichengebung im Kranverkehr, Kran-Handbuch S. 22) gemacht haben sollte, d.h. wenn auf die Aussagen des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten abgestellt werden sollte, wäre nicht klar, weshalb der Beschuldigte eigenen Aussagen zufolge langsam angehoben hätte. Der Beschuldigte gab an, zu jedem Zeitpunkt Sichtkontakt zum Beschwerdeführer gehabt und die doppelt geschnürte Last eingesehen zu haben (Einvernahme des Beschuldigten vom 18. Februar 2025, Fragen 6, 13, 38). Letzteres deckt sich mit der - 21 -