Fragen 1 und 3), obschon dies grundsätzlich von einem 90-Grad-Winkel aus in zwei, drei Meter Entfernung möglich wäre. Der Beschwerdeführer gab an, der Mitbeschuldigte habe seiner Meinung nach nicht gesehen, was passiert sei auf dem Lastwagen (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 18. Februar 2025, Frage 13). Es liegt bezüglich der Zeichengebung ein unklarer Sachverhalt vor. Sollte der Beschuldigte die Last ohne ein Handzeichen des Beschwerdeführers gehoben haben, hätte der Beschwerdeführer die (schwebende) Last nicht kontrollieren können und hätte der Beschuldigte nicht sicherstellen können, dass sich keine Personen im Gefahrenbereich befanden.