Nicht ausgeschlossen ist dabei, dass sich der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte – beide beim gleichen Arbeitgeber tätig (vgl. Polizeirapport vom 28. Februar 2025) – diesbezüglich abgesprochen haben. Der Mitbeschuldigte gab etwas auffällig an, er habe "diesen Teil mitbekommen" (gemeint wohl das Pendeln der Last und das Ausweichen des Beschwerdeführers bzw. was passiert sei [Frage 3]), was implizieren könnte, dass er den Teil davor – also eine Zeichengabe durch den Beschwerdeführer – während der Klärung der Frage einer anderen Person (entgegen seiner Aussage) nicht mitbekommen hat (Einvernahme des Mitbeschuldigten vom 18. Februar 2025,