Auf anderen Baustellen habe er auch schon mit dem Kranführer direkt kommuniziert, wenn er allein gewesen sei. Hier habe er mit dem Mitbeschuldigten und dieser mit dem Beschuldigten gesprochen. Letzteres nehme er aufgrund der Tatsache, dass die Last angehoben worden sei, an. Der Mitbeschuldigte habe etwas unter dem Helm gehabt und er habe gehört, dass sie untereinander gesprochen hätten (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 18. Februar 2025, Fragen 2, 6, 7, 9, 10, 11, 12, 22, 26, 61, 62, 63, 68, 69, 71, 72, 84, 87).