5.2.3.2. 5.2.3.2.1. Für den Hebevorgang stellt sich insbesondere auch die Frage, ob klar und deutlich kommuniziert worden ist bzw. ob der Beschwerdeführer das Handzeichen gegeben hat. Gemäss der lebenswichtigen SUVA-Regel 9 ermöglichen Handzeichen eine eindeutige Verständigung zwischen den beteiligten Personen, die den - 19 -