Möglicherweise hat der Beschuldigte vor der Lasthebung nicht den Schwerpunkt und das Gewicht der Eisenträger (korrekt) ermittelt (lebenswichtige SUVA-Regel 1). Die Last war 2–2.5 Tonnen (vgl. Einvernahme des Beschuldigten vom 18. Februar 2025, Frage 14) bzw. allenfalls gar 2.935 Tonnen schwer (vgl. Einvernahme des Mitbeschuldigten vom 18. Februar 2025, Frage 36). Der alten SUVA-In- struktionsanleitung "Anschlagen von Lasten" zufolge behandelte die Lerneinheit lediglich den Transport von üblichen Lasten bis max. 2 Tonnen. Für schwere(re) und asymmetrische Lasten brauchte es eine spezielle Anleitung (vgl. Hinweise für den Ausbildner; Rahmenbedingungen).