Fraglich ist, ob der Beschuldigte angesichts der Ausbildung des Beschwerdeführers als Anschläger (vgl. Kursbestätigung des Beschwerdeführers "Kranausbildung Kat. C und Anschlagen von Lasten [Suva]" vom 26. September 2023, Straftatendossier) darauf vertraute bzw. vertrauen durfte, dass dieser die Last (nach dem doppelten Schnüren) richtig angeschlagen hatte oder die Grenzen des erlaubten Risikos überschritt bzw. sich einer Gefahr des Transports im Klaren war. Möglicherweise hat der Beschuldigte vor der Lasthebung nicht den Schwerpunkt und das Gewicht der Eisenträger (korrekt) ermittelt (lebenswichtige SUVA-Regel 1).