Entsprechend gab der Beschuldigte an, es sei seine Aufgabe gewesen, sich zu vergewissern, dass die Eisenträger doppelt mit der Kette fixiert waren und wies den Beschwerdeführer via den Mitbeschuldigten darauf hin, dass die Last doppelt geschnürt werden musste (vgl. Einvernahme des Beschuldigten vom 18. Februar 2025, Fragen 1, 19, 49 f.). Für ein korrektes Anschlagen waren die Last sicher anzuschlagen (lebenswichtige SUVA- Regel 6) und geeignete Anschlagpunkte zu benutzen (lebenswichtige SUVA-Regel 5).