13 Abs. 1 lit. c Kranverordnung) und Inhalt der praktischen Ausbildung (gemäss Factsheet 33099 der SUVA) war auch das Verhalten beim Anschlagen (die Zusammenarbeit und Kommunikation mit dem Kranführer, Standort des Anschlägers beim Anheben und Transport, Verhalten beim Absetzen und Lösen der Anschlagmittel) sowie die Arbeitssicherheit bzw. das Einhalten der Vorschriften.