5.2.3. 5.2.3.1. Dem Beschuldigten oblag als Kranführer die Pflicht, sich zu vergewissern, dass die lebenswichtigen SUVA-Regeln eingehalten und dass keine Personen in Gefahr sind. Festgestellte Mängel, welche die Arbeitssicherheit beeinträchtigen, hatte er sogleich zu beseitigen oder dem Arbeitgeber unverzüglich zu melden. Der Grundkurs (und die Prüfung) für Kranführer umfasst auch "das Anschlagen von Lasten in Theorie und Praxis" (Art. 13 Abs. 1 lit.