Dass der Beschwerdeführer gegebenenfalls unter Verletzung einer eigenen Sorgfaltspflicht die Kette nicht zentral montiert und herumliegendes - 17 - Material nicht weggeräumt hat sowie auf der Ladefläche des Sattelanhängers verblieben ist, vermag den Beschuldigten mutmasslich nicht zu exkulpieren, wie sich aus dem Folgenden ergibt.