Er war ausdrücklich über die mit der Bedienung von Kränen einhergehenden Risiken und die einzuhaltenden Sicherheitsbestimmungen informiert und war im Rahmen der Verwendung des Kranes gesetzlich dazu verpflichtet, die Rechtsgüter der auf der Baustelle tätigen Arbeiter (und somit auch des Beschwerdeführers) zu schützen. Es oblag daher ihm, für die strikte Einhaltung der geltenden Sicherheitsmassnahmen zu sorgen, auch gegen den Willen der anderen Arbeitnehmer und unabhängig von jeglicher hierarchischen Beziehung.