Dabei lag es in der Verantwortung des Beschuldigten als ausgebildeter Kranführer (vgl. Kranführerausweis der SUVA sowie Ausbildungsnachweis Anschlagen von Lasten an Kranen vom 31. Januar 2023 entsprechend den Anforderungen und Empfehlung des Factsheets 33099 der SUVA, Straftatendossier), eine sichere Bedienung des Kranes sicherzustellen. Er war ausdrücklich über die mit der Bedienung von Kränen einhergehenden Risiken und die einzuhaltenden Sicherheitsbestimmungen informiert und war im Rahmen der Verwendung des Kranes gesetzlich dazu verpflichtet, die Rechtsgüter der auf der Baustelle tätigen Arbeiter (und somit auch des Beschwerdeführers) zu schützen.