__ AG (vgl. Polizeirapport vom 28. Februar 2025, S. 1 f.) und der Beschwerdeführer als Chauffeur bereits mehr als ein Jahr für eine andere Firma (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 18. Februar 2025, Frage 60). Dabei lag es in der Verantwortung des Beschuldigten als ausgebildeter Kranführer (vgl. Kranführerausweis der SUVA sowie Ausbildungsnachweis Anschlagen von Lasten an Kranen vom 31. Januar 2023 entsprechend den Anforderungen und Empfehlung des Factsheets 33099 der SUVA, Straftatendossier), eine sichere Bedienung des Kranes sicherzustellen.