5.2.2. Im vorliegenden Fall wirkten unstreitig Mitarbeitende mehrerer Betriebe zusammen. So arbeiteten der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte (Polier) für die D._____ AG (vgl. Polizeirapport vom 28. Februar 2025, S. 1 f.) und der Beschwerdeführer als Chauffeur bereits mehr als ein Jahr für eine andere Firma (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 18. Februar 2025, Frage 60).