Wer jedoch eine spezifische Kontrollverantwortung innehat, muss mit Fehlern rechnen. Der Vertrauensgrundsatz greift aber von vornherein nicht, wenn die fraglichen Sorgfaltspflichten gerade auf die Überwachung, Kontrolle oder Beaufsichtigung des Verhaltens anderer Personen gerichtet sind, mithin gerade deren Fehlverhalten entgegenwirken sollen. Fremde Sorgfalt kann sodann auch dort nicht mehr vorausgesetzt werden, wo konkrete Anzeichen auf das Gegenteil verweisen (Urteil des Bundesgerichts 6B_47/2021 vom 22. März 2023 E. 5.1.3 mit Hinweisen; NIGGLI/MAEDER, a.a.O., N. 115 zu Art. 12 StGB).