5.2. 5.2.1. Ist ein Zusammentreffen mehrerer Personen bei risikobehaftetem Tun zu beurteilen, so ist der Vertrauensgrundsatz zu beachten. Dieses Prinzip begrenzt die Vorsichtspflicht insofern, als jeder Beteiligte grundsätzlich darauf vertrauen darf, dass jeder andere sich pflichtgemäss verhalten wird, sofern nicht besondere Umstände das Gegenteil erkennen lassen. Wer jedoch eine spezifische Kontrollverantwortung innehat, muss mit Fehlern rechnen.