2019, N. 117 ff. zu Art. 12 StGB). - 16 - 5. 5.1. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde zur Hauptsache geltend, die (von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau bejahten) Voraussetzungen für die Bejahung einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung seien nicht gegeben.