4.4. Dass die Nichteinhaltung von gebotenen unfallpräventiven Massnahmen das Risiko eines Unfalls steigert bzw. zur Realisierung eines Unfalles beiträgt, ist naheliegend und kann nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden. Kommt es tatsächlich zu einem Unfall, ist daher – zumindest als Arbeitshypothese – von einem Risikozusammenhang zwischen möglicherweise verletzten Sorgfaltspflichten und Unfall auszugehen, der durch Abklärungen zur gebotenen bzw. aufgebrachten Sorgfalt auszuleuchten und in Bezug auf seine strafrechtliche Relevanz zu beurteilen ist (vgl. hierzu etwa MARCEL ALEXANDER NIGGLI/STEFAN MAEDER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 117 ff.