Hebearbeiten mit Kranen dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die auf Grund ihrer körperlichen und geistigen Verfassung eine sichere Bedienung des Kranen gewährleisten (Art. 5 Abs. 1 lit. a Kranverordnung). Die Aufgabe der Hebearbeiten mit einem Kranen ist an jene Person gebunden, die den entsprechenden Kranführerausweis besitzt (vgl. Art. 5 Abs. 2 Kranverordnung).