Bei der Arbeit mit Kranen sind Lasten für den Hebevorgang so zu sichern, so am Kranhaken zu befestigen (anzuschlagen) und nach dem Hebevorgang so abzustellen, dass sie nicht in Gefahr bringender Weise umstürzen, herabstürzen oder abrutschen können (Art. 6 Abs. 1 Kranverordnung). - 14 -