Entscheidend ist die Intensität der beiden Kausalzusammenhänge. Erscheint der eine bei wertender Betrachtung als derart intensiv, dass er den andern gleichsam verdrängt und als unbedeutend erscheinen lässt, wird eine - 13 - sogenannte Unterbrechung des andern angenommen (Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2015 vom 23. Dezember 2015 E. 2.3.2 m.w.H.).