beschuldigten Person – in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 7B_7/2023 vom 8. März 2024 E. 2.4.3, mit weiteren Hinweisen). Auch wenn neben die erste Ursache andere treten und die Erstursache in den Hintergrund drängen, bleibt sie adäquat kausal, solange sie im Rahmen des Geschehens noch als erheblich zu betrachten ist, solange nicht eine Zusatzursache derart ausserhalb des normalen Geschehens liegt, derart unsinnig ist, dass damit nicht zu rechnen war. Entscheidend ist die Intensität der beiden Kausalzusammenhänge.