Unbestrittenermassen handelt es sich dabei um Verletzungen i.S.v. Art. 125 StGB, die der Beschwerdeführer davongetragen hat. Im Folgenden ist zu prüfen, ob sich der Beschuldigte der fahrlässigen einfachen, evtl. schweren Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1, evtl. 2 StGB) zum Nachteil des Beschwerdeführers schuldig gemacht haben könnte. 4.2. Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 125 Abs. 1 StGB). Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt (Art. 125 Abs. 2 StGB).