4. 4.1. Vorliegend ist unbestritten, dass drei Eisenträger auf dem Sattelschlepper des Beschwerdeführers als Chauffeur angeschlagen und vom Beschuldigten als Kranführer mit dem Kran an die Abladestelle hätten transportiert werden sollen. Bei diesem Vorgang klemmte sich der Beschwerdeführer den linken kleinen Finger zwischen einem Eisenträger und einer Befestigungsstütze auf der Ladefläche des Sattelanhängers ein. Der Beschwerdeführer erlitt dadurch eine offene Fraktur am linken kleinen Finger und zwei Fingerglieder mussten operativ entfernt werden (vgl. Austrittsbericht des Kantonsspitals Aarau vom 26. November 2024). Unbestrittenermassen handelt es sich dabei um Verletzungen i.S.v.