Der Beschwerdeführer sei nach seinem Handzeichen untätig geblieben, statt in Nachachtung der SUVA- Regel bei Gefahr Stopp zu rufen/zu signalisieren. Eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" werde bestritten. Das Untersuchungsergebnis habe unzweifelhaft gezeigt, dass der Beschuldigte und sein vorgesetzter Mitbeschuldigte sich korrekt verhalten hätten, während dem Beschwerdeführer beim Anheben der Eisenträger diverse gravierende Missachtungen der SUVA-Sicherheitsvorschriften und mithin ein Selbstverschulden an der erlittenen Verletzung vorzuwerfen seien.