Die Last sei nicht wegen eines zu schnellen Anhebens, sondern eines Verhakens mit (auf der Ladefläche vorschriftswidrig deponiertem, vom Beschuldigten nicht einsehbarem) Material auf niedriger Höhe ausser Kontrolle geraten, habe sich alsdann schlagartig gelöst und dann den zu nahe und vorschriftswidrig postierten Beschwerdeführer getroffen. Die plötzliche Befreiung der verhakten Last habe einen Schlag auf den Kran erzeugt, erst dann habe der Beschuldigte gemerkt, dass beim Hebevorgang etwas schiefgelaufen sei. Der Beschwerdeführer sei nach seinem Handzeichen untätig geblieben, statt in Nachachtung der SUVA- Regel bei Gefahr Stopp zu rufen/zu signalisieren.