2.6. Der Beschuldigte hält dem im Wesentlichen entgegen, dass er dem Handzeichen des Beschwerdeführers, die Last schnell hochzuheben, nicht gefolgt sei. Vielmehr habe er die Last (entgegen dem falschen Handzeichen des Beschwerdeführers) "ganz langsam, ca. 2-3 Minuten langsam [die Ladung] angehoben." Die Last sei nicht wegen eines zu schnellen Anhebens, sondern eines Verhakens mit (auf der Ladefläche vorschriftswidrig deponiertem, vom Beschuldigten nicht einsehbarem) Material auf niedriger Höhe ausser Kontrolle geraten, habe sich alsdann schlagartig gelöst und dann den zu nahe und vorschriftswidrig postierten Beschwerdeführer getroffen.