Selbst wenn er sich zu nahe an der Last befunden hätte, hätte er damit rechnen können, dass die Last nur ein wenig angehoben werden würde. Bei dieser Ausgangslage dürfe nicht davon ausgegangen werden, dass er das Geschehen beherrscht habe, was hingegen bei dem von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zitierten Fall SBK.2022.37 sehr wohl der Fall gewesen sei, oder steuernd in das Tatgeschehen hätte eingreifen können. Es liege kein klarer Fall vor, sondern es lägen erhebliche Zweifel an der Straflosigkeit des Verhaltens des Beschuldigten vor. Es sei nicht Sache der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, einander widersprechende - 10 -