diese derart weit nach oben ausgeschwenkt wären, dass sie den Beschwerdeführer am Finger auf der Höhe der Befestigungsstützen hätten treffen können oder gar in die viel weiter hinten befindlichen, ordnungsgemäss befestigten Eisenplatten hätten einhängen können. Der Beschuldigte habe ausgesagt, dass er den Kran erst gestoppt habe, als er einen Schlag auf den Kran erhalten habe. Dies stehe in Widerspruch zu den SUVA-Re- geln 7 und 8. Selbst wenn er sich zu nahe an der Last befunden hätte, hätte er damit rechnen können, dass die Last nur ein wenig angehoben werden würde.