Es bestehe ein erheblicher Widerspruch zwischen den Aussagen des Beschuldigten und Mitbeschuldigten, welche behaupteten, der Beschwerdeführer habe dem Beschuldigten das Handzeichen für das rasche Hochheben der Last erteilt und der Aussage des Beschwerdeführers, wonach er kein Handzeichen gegeben, sondern dem Mitbeschuldigten gesagt habe "machsch langsam hoch". Der Beschuldigte habe nach eigener Aussage auf ein Zeichen (Last schnell aufheben) vertraut, welches in Widerspruch zu den SUVA-Regeln gestanden habe. Wäre die Kontrolle der Last knapp über dem Boden erfolgt, wäre auch bei einer aus dem Lot geratenen Last aufgrund der schieren Länge der Eisenträger nicht möglich gewesen, dass