2.5. In seiner Stellungnahme macht der Beschwerdeführer geltend, dass im Gegensatz zu dem von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau als gleich bezeichneten Sachverhalt SBK.2022.37 hier kein klarer Sachverhalt vorliege. Es bestehe ein erheblicher Widerspruch zwischen den Aussagen des Beschuldigten und Mitbeschuldigten, welche behaupteten, der Beschwerdeführer habe dem Beschuldigten das Handzeichen für das rasche Hochheben der Last erteilt und der Aussage des Beschwerdeführers, wonach er kein Handzeichen gegeben, sondern dem Mitbeschuldigten gesagt habe "machsch langsam hoch".