Vorausgesetzt werde ein konkreter Tatverdacht, ein blosser Anfangsverdacht aufgrund vager tatsächlicher Anhaltspunkte (Vermutung der "mangelhaften Kommunikation" zwischen den Unfallbeteiligten) genüge nicht. Im Rahmen der Untersuchung habe sich mit Bezug auf den Beschuldigten kein Tatverdacht erhärtet und die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau sei offensichtlich zum Schluss gekommen, dass keine zweifelhafte Beweislage vorliege.