Die Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau sei zu Recht zum Schluss gekommen, dass dem Beschuldigten selbst bei Annahme einer mangelhaften Kommunikation (mit dem Mitbeschuldigten) "eindeutig" kein strafbares Verhalten nach Art. 125 Abs. 1, evtl. Abs. 2 StGB vorgeworfen werden könne, weshalb sich auch ein allfälliges Gutachten zur Kommunikation zwischen den drei Unfallbeteiligten erübrige. Vorausgesetzt werde ein konkreter Tatverdacht, ein blosser Anfangsverdacht aufgrund vager tatsächlicher Anhaltspunkte (Vermutung der "mangelhaften Kommunikation" zwischen den Unfallbeteiligten) genüge nicht.