(genaue/konkrete) Verhalten einer Würdigung durch ein Sachverständigengutachten unterzogen werden sollte, und er bleibe vage, wenn er letztlich nur die Vermutung äussere, die Kommunikation zwischen Kranführer und dem Polier sei "mangelhaft" gewesen. Die Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau sei zu Recht zum Schluss gekommen, dass dem Beschuldigten selbst bei Annahme einer mangelhaften Kommunikation (mit dem Mitbeschuldigten) "eindeutig" kein strafbares Verhalten nach Art. 125 Abs. 1, evtl. Abs. 2 StGB vorgeworfen werden könne, weshalb sich auch ein allfälliges Gutachten zur Kommunikation zwischen den drei Unfallbeteiligten erübrige.