Aufgrund der SUVA-Regeln lasse sich auch ohne ein Gutachten beurteilen, dass das Anheben von Lasten in erster Linie eine Sache zwischen Anschläger und Kranführer sei und die Sicherung der Umgebung, das richtige Anschlagen sowie die Wahl der Anschlagpunkte einzig und allein dem Anschläger, also dem Beschwerdeführer, obliege. Nach dem Untersuchungsergebnis dürfte klar sein, wer gegen die einschlägigen SUVA- Regeln verstossen habe und welches Verhalten für welche Folgen kausal gewesen sei. Der Beschwerdeführer substantiiere nicht, inwiefern das Verhalten des Kranführers strafrechtlich relevant sein sollte und welches -9-