Der Beschuldigte habe sich auf das Handzeichen verlassen müssen. Er habe als Kranführer aus der Vogelperspektive in 50 Meter Höhe (wie oft) keine totale Sicht auf die genaue Lage der anzuhebenden Ladung gehabt; dafür sei der Anschläger da. Der Beschwerdeführer habe hierbei grundlegende und unfallkausale Fehler gemacht. Aufgrund der SUVA-Regeln lasse sich auch ohne ein Gutachten beurteilen, dass das Anheben von Lasten in erster Linie eine Sache zwischen Anschläger und Kranführer sei und die Sicherung der Umgebung, das richtige Anschlagen sowie die Wahl der Anschlagpunkte einzig und allein dem Anschläger, also dem Beschwerdeführer, obliege.