Unfallkausal seien Umstände gewesen, die allein der Beschwerdeführer zu verantworten habe (Mitführen und Nichtentfernen von weiterem Material, Nichteinhalten des Sicherheitsabstandes bzw. Verbleiben auf der Ladefläche, Kette nicht zentriert angebracht). Sofern und soweit die Art der Kommunikation wie vom Beschwerdeführer vorgebracht "mangelhaft" gewesen sein soll, habe er diese selbst gewählt und somit zu verantworten. Inwiefern er dadurch eine Sorgfaltspflicht verletzt haben soll, werde in der Beschwerde nicht substantiiert. Der Beschuldigte habe sich auf das Handzeichen verlassen müssen.